Luidger Röckrath,
LL.M. (Berkeley), Wiss. Ass. (München)
Die vertragliche Haftung für den Unterhaltsschaden
Hinterbliebener
VersR 2001, 1197 (Heft 28)
Gliederung
I. Die vertragliche Haftung für den Unterhaltsschaden bei Tötung
im geltenden Recht
1. Der durch die Tötung mittelbar geschädigte Angehörige
ist selbst Vertragspartner
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a) Der Umfang vertraglicher Nebenpflichten zum Schutz des Vermögens
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b) Der Schutzzweck der Norm
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2. Nur der Getötete war Vertragspartner
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a) Schutzwirkungen des Vertrags zugunsten des Unterhaltsberechtigten
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b) Die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 618 Abs.
3 BGB in der Rechtsprechung
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c) Begründung und Grenzen der Analogie zu § 618 Abs. 3 BGB
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d) Generelle Anwendbarkeit des Rechtsgedankens aus § 618 Abs. 3 BGB
in der Vertragshaftung
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e) Rechtsnatur und Zweck des § 844 Abs. 2 BGB
-
II. Zusammenfassung der Ergebnisse und Konsequenzen für das Reformvorhaben
Zusammenfassung:
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften,
das in einem Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Justiz vorliegt, soll u.a. der Anspruch auf
Schmerzensgeld auf alle Tatbestände der Gefährdungs- und Vertragshaftung
ausgedehnt werden (§ 253 Abs. 2 BGB in der Fassung des RefE). Neben
dem Schmerzensgeld gibt es in den §§ 842 ff. BGB indessen weitere
Besonderheiten des deliktischen Schadensersatzanspruchs, die durch den
Referentenentwurf nicht berührt werden. Von zentraler dogmatischer
und praktischer Bedeutung ist insbesondere der Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen
nach § 844 Abs. 2 BGB. Die Regelung des § 844 BGB wird in den
Einzelgesetzen der Gefährdungshaftung inhaltsgleich wiederholt; eine
Vereinheitlichung und Überführung in das allgemeine Schadensrecht
der §§ 249 ff. BGB drängt sich geradezu auf.
Der Artikel untersucht, ob die Problematik der vertraglichen Haftung
für den Unterhaltsschaden im geltenden Recht befriedigend gelöst
ist. Der Unterhaltsschaden ist für den Hinterbliebenen ein primärer
Vermögensschaden, der bei Vertragsverletzung grundsätzlich als
solcher ersatzfähig ist. Ist der durch die Tötung mittelbar geschädigte
Angehörige selbst (alleine oder auch) Vertragspartner, bestimmt sich
die Ersatzfähigkeit des Unterhaltsschadens demnach nach den allgemeinen
Kriterien der Vertragshaftung (insbesondere Schutzpflicht- und Schutzzweckerwägungen).
Insoweit besteht kein Reformbedarf.
Grundsätzlich anders stellt sich die Lage dar, wenn
nur
der Getötete Vertragspartner ist. Die Lehre von den vertraglichen
Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist hier ein denkbares Lösungsmodell,
das zunächst untersucht wird. Einen Schwerpunkt der Abhandlung bildet
abschließend die Frage, ob in Verallgemeinerung des Rechtsgedankens
aus § 618 Abs. 3 BGB die Regelung des § 844 BGB allgemein und
nicht nur in bestimmten Fällen analog im Vertragsrecht herangezogen
werden kann, und ob insoweit im Zuge der anstehenden Reform eine gesetzgeberische
Klarstellung wünschenswert ist.